Mitbestimmung in Großunternehmen:

Vorschlag mit dritter Gruppe

Diese Grafik soll ausdrücken, dass eine dritte Gruppe die zu große Macht der Anteilseigner ausgleichen kann.
            Die Grafik im Detail:
            Überschrift: "Macht in Großunternehmen". 
            Darunter ist ein abgeflachter Halbkreis, mit einer geraden Linie oben. 
            Darin sind 2 Flächen, eine mit dem Wort "Anteilseigner" und eine mit dem Wort "Beschäftigte". Die Fläche mit dem Wort "Anteilseigner" ist größer. 
            Darunter ist eine weitere Fläche, die etwa die Form eines Dreiecks hat und sich teilweise überschneidet mit der Fläche mit dem Text "Anteilseigner". Diese unterste Fläche hat den Text: "dritte Gruppe für Umweltschutz, Verbraucher:innen, Interessenausgleich, ..."

Der Kern dieses Vorschlags:



1. Grundlegendes

1.1 Demokratie, Macht und Eigentum/Besitz

Die größtmögliche Freiheit möglichst vieler Menschen (unter Beachtung von Minderheits-Rechten!) braucht als Grundlage eine demokratische Gesellschafts-Struktur. Damit Demokratie gut funktioniert, muss die Gestaltungs-Macht der demokratischen Institutionen weitaus größer sein als die Macht Einzelner oder kleiner Gruppen durch Eigentum oder Besitz. Diese Macht durch Eigentum oder Besitz wird besonders durch große Unternehmen ausgeübt. Mit Wirtschaftsdemokratie kann solche Macht verringert werden.
[Zu Eigentum siehe auch Anhang A.]

1.2 von 2 Gruppen auf 3 Gruppen

Für diesen Vorschlag gehe ich aus vom existierenden Verfahren in deutschen Unternehmen, die mehr als 2000 Beschäftigte haben (gemäß dem Mitbestimmungsgesetz von 1976): Der Aufsichtsrat, der den Vorstand wählt und kontrolliert, besteht dort je zur Hälfte aus Vertretern von Anteilseignern und Beschäftigten (dies gilt oberflächlich betrachtet, aber problematisch ist der Aufsichtsratssitz der leitenden Angestellten). Gibt es bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so hat die Person, die den Aufsichtsrats-Vorsitz hat, bei einer wiederholten Abstimmung zwei Stimmen; dies hat besonderes Gewicht, da die Anteilseigner diese Person alleine bestimmen können und somit auch alleine Entscheidungen fällen können (z.B. alleine den Unternehmens-Vorstand wählen können).
[Mehr hierzu: siehe Anhang B.]
Der hier vorgestellte Vorschlag hat eine dritte Gruppe, die Mitglieder in den Aufsichtsrat wählen kann: die Bevölkerung. Keine Gruppe dominiert die anderen.

2. Auswirkungen dieses Vorschlags

2.1 im einzelnen Unternehmen

2.2 weitere Auswirkungen

3. Größe eines Unternehmens

Neben der Zahl der Beschäftigten gibt es finanzielle Kriterien für die Einführung dieser Mitbestimmung:

Es sollte eine Abstufung bei der Mitbestimmung geben. Beispiel:

große Unternehmen mittelgroße Unternehmen
Stimmen-Verhältnis im Aufsichtsrat ⅓ : ⅓ : ⅓ ½ für Anteilseigner, ½ für Beschäftigte + Bevölkerung zusammen
Beschäftigte über 1000 100 bis 1000
finanzielle Werte über A 1/10 A bis A

Um als großes oder mittelgroßes Unternehmen eingeordnet zu werden muss entweder die Zahl der Beschäftigten oder ein finanzieller Wert erreicht werden.

In "5.1 Europa" wird eine Einführungsphase dieser Mitbestimmung gezeigt, während der die Anteilseigner stärker sind.
Für Unternehmen bis 500 Beschäftigte (oder einem entsprechenden finanziellen Wert) kann diese Mitbestimmung optional sein (Details sind in Anhang D).

Auch wenn man für eine Verkleinerung der großen Unternehmen und Konzerne eintritt, ist diese Mitbestimmung sinnvoll:

Bei finanziell und personell kleinen Unternehmen kann es in bestimmten Fällen ebenfalls sinnvoll sein, diese Mitbestimmung zu verwenden. Dabei können zumindest teilweise die gleichen Vertreter der Gruppe Bevölkerung für verschiedene Unternehmen gewählt werden, so als wäre die Wahl nur für 1 Aufsichtsrat. Anwendungs-Bereiche:

Bei den ersten beiden Punkten können, um eine finanzielle oder personelle Schwelle zu überschreiten, die finanziellen Werte und die Beschäftigten dieser Unternehmen zusammengezählt werden.

4. Wahlverfahren

4.1 Bevölkerung: Verteilung ihrer Aufsichtsrats-Sitze

4.1.1 Kern

Grundidee: Mit 1 Stimme wählt ein Mensch in einem Verhältniswahl-Verfahren Aufsichtsrats-Mitglieder für mehrere Unternehmen.

4.1.2 zur internationalen Anwendung

a) Wähler aus dem Staat, in dem ein Unternehmen seinen Hauptsitz hat, bekommen einen Vorteil bei der Verteilung der Aufsichtsratssitze gegenüber Wählern aus anderen Staaten,

Dafür werden die Stimmen getrennt gezählt nach nationalen und internationalen Stimmen. Internationale Stimmen beinhalten auch die nationalen Stimmen. Nationale Stimmen sind die Stimmen, die von Wählern in dem Staat abgegeben werden, in dem ein Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Mit diesen nationalen Stimmen werden die gleichen Unternehmenslisten gewählt, die auch mit internationalen Stimmen gewählt werden; mit einer Besonderheit: auf nationaler Ebene werden Unternehmen ignoriert, die ihren Hauptsitz in einem anderen Staat haben.
Wenn die Anzahl der Sitze ungerade ist, wird über nationale Stimmen 1 Sitz weniger vergeben als die Hälfte der Sitze.
Beispiel: Ein Aufsichtsrat hat 15 Mitglieder. 5 Mitglieder sind von der Gruppe Bevölkerung. 2 der 5 Mitglieder werden über nationale Stimmen gewählt, 3 über internationale Stimmen.
Bei gerader Sitzanzahl wird die Hälfte der Sitze über nationale Stimmen vergeben.

Für die Aufsichtsrats-Sitze, die mit nationalen Stimmen gewählt werden, wird die Berechnung der Sitzverteilung zuerst ausgeführt, mit dem Verhältniswahl-Verfahren aus 4.1.1. Bei der Sitzverteilung auf internationaler Ebene wird darauf geachtet, dass eine Unternehmensliste durch die Aufteilung in nationale und internationale Auszählung nicht in einigen Aufsichtsräten zu viele Sitze bekommt. Beispiel:

Wenn bei der Sitzverteilung auf der internationalen Ebene eine Unternehmensliste einen Anspruch auf 1 Sitz in einem Aufsichtsrat bekommt, auf nationaler Ebene aber bereits 1 Sitz im gleichen Aufsichtsrat gewonnen hat, dann bekommt diese Unternehmensliste auch insgesamt nur 1 Sitz in diesem Aufsichtsrat.

b) Für die Aufsichtsrats-Sitze, die mit nationalen Stimmen gewählt werden (vergleiche a)), gilt folgende Sonderregelung:
Mit einer 2/3-Mehrheit in einer internationalen parlamentarischen Versammlung und mit über ½ der Stimmen eines Staaten-Gremiums (jeder Staat hat 1 Stimme) kann entschieden werden, dass für einzelne Unternehmen die Sitzvergabe über nationale Stimmen entfällt. Die bisher nationalen Sitze werden dann international vergeben.
Beispiel für Anwendung: Ein großes internationales Unternehmen hat seinen Hauptsitz in einem kleinen Staat, der in großer finanzieller Abhängigkeit von diesem Unternehmen ist. Dadurch hat dieses Unternehmen einen großen Einfluss auf die Regierung, die Bevölkerung und die Gesetzgebung, wodurch es unfaire Vorteile erreicht gegenüber Unternehmen, die ihren Hauptsitz in anderen Staaten haben.

c) Der Stimmen-Anteil pro Staat könnte beschränkt werden auf maximal 12,5% (= ein 8el). Bei sehr großen Staaten (z.B. Indien) kann dann als Ausgleich die Anzahl der Unternehmen dieses Staates verringert werden, für die Aufsichtsrats-Sitze durch internationale Stimmen besetzt werden.
Beispiel: Ein Staat hat 25% der Bevölkerung und 20% der Unternehmen (auch wenn es statt 20% nur 9% wären, bliebe es bei 12,5% Anteil an den internationalen Stimmen für diesen Staat). Bei 7,5% (20%-12,5%=7,5%) dieser Unternehmen werden die Aufsichtsrats-Sitze nur über Stimmen besetzt, die aus diesem Staat kommen. Diese 7,5% der Unternehmen könnten per Zufallsverfahren ausgewählt werden, wobei die größten Unternehmen von diesem Zufallsverfahren ausgenommen sind.
Die genannten 7,5% sollten sich nicht auf die Anzahl der Unternehmen beziehen, sondern auf einen Wert, der sich für jedes Unternehmen berechnet aus finanziellen Werten und der Anzahl der Beschäftigten.

d) Eine internationale parlamentarische Versammlung wählt ein Menschenrechts-Gremium, das bei Menschenrechts-Verstößen die Mitbestimmung der Bevölkerung einzelner Staaten verringern kann. Ein verurteilter Staat verliert pro Jahr z.B. bis zu 5% des normalen Stimmen-Anteils seiner Bevölkerung. Ein größerer Teil kann abgezogen werden, wenn sich nach diesem Gremium auch die parlamentarische Versammlung dafür mit 2/3-Mehrheit ausspricht. Mitglieder der parlamentarischen Versammlung, die die Staatsangehörigkeit des betroffenen Staates haben, können keine Stimme abgeben.

4.1.3 zusätzlich wenn Anteilseigner die Hälfte der Aufsichtsrats-Sitze und -Stimmen haben

Varianten, bei denen die Anteilseigner die Hälfte der Sitze und Stimmen haben, sind genannt

Wenn die Anteilseigner die Hälfte der Sitze und Stimmen im Aufsichtsrat haben, dann ist es angemessen, es möglichst unwahrscheinlich zu machen, dass Bevölkerungs-Vertreter im Aufsichtsrat Stimmrecht haben,

Hierfür kann bei großen Unternehmen mit vielen Beschäftigten gelten, dass die Gruppe Bevölkerung nur 2 Sitze und Stimmen im Aufsichtsrat hat, wenn die Anteilseigner die Hälfte der Sitze haben.
Beispiel: Ein Aufsichtsrat hat 20 Sitze, davon 10 für die Anteilseigner, 8 für die Beschäftigten und 2 für die Bevölkerung.

Eine weitere Möglichkeit: Aufsichtsrats-Mitglieder können beschließen, dass bestimmte Mitglieder der Gruppe Bevölkerung kein Stimmrecht in einem Aufsichtsrat haben (diese Mitglieder bleiben aber Mitglied eines Aufsichtsrats). Gleichzeitig verlieren dann gleich viele Mitglieder der Anteilseigner ihr Stimmrecht (z.B. Mitglieder, die bei einer Wahl am wenigsten Stimmen bekommen haben; oder entsprechend einem Losverfahren oder einem anderen von den Anteilseignern gewählten Verfahren).
Alternativen, dies zu beschließen:

Zum Vergleich: Es ist nicht ungewöhnlich, wenn in der Hauptversammlung eines Unternehmens alle Aufsichtsrats-Mitglieder der Anteilseigner gewählt werden können mit einfacher Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals.

Die Mitbestimmung, bei der die Anteilseigner die Hälfte der Sitze und Stimmen haben und die Gruppe Bevölkerung 2 Sitze und Stimmen hat, wird im Folgenden als "bescheidene" 3‑Gruppen-Mitbestimmung bezeichnet.
Diese bescheidene 3‑Gruppen-Mitbestimmung ist stärker als die Mitbestimmung des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 (welche beschrieben ist in 1.2), aber weniger weitgehend als die Montanmitbestimmung, die in einigen Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie gilt. Bei der Montanmitbestimmung haben Anteilseigner und Beschäftigte gleich viele Sitze und Stimmen im Aufsichtsrat, und beide Gruppen wählen gemeinsam noch eine neutrale Person hinzu. Im Vergleich zur bescheidenen Variante der 3‑Gruppen-Mitbestimmung ist die Montanmitbestimmung weitergehend, da die Stimmen der Nicht‑Anteilseigner bei der Montanmitbestimmung zu nur einer Interessengruppe (den Beschäftigten) gehören, wodurch Widerstand gegen Pläne der Anteilseigner einfacher ist. Die bescheidene 3‑Gruppen-Mitbestimmung ist also weniger weitgehend als eine bereits existierende gesetzliche Mitbestimmung für private Großunternehmen in Deutschland. Das ist bedeutend dafür, wie einfach die bescheidene 3‑Gruppen-Mitbestimmung gesetzlich umzusetzen ist.

Zur Pattauflösung zwischen Anteilseignern einerseits und Beschäftigten und Bevölkerung andererseits kann eines der folgenden Verfahren angewandt werden (oder alle zusammen bei mehreren Wahldurchgängen, in dieser Reihenfolge):

4.2 Beschäftigte: Verteilung ihrer Aufsichtsrats-Sitze

a) Mindestens die Hälfte bis maximal alle außer 1 der Beschäftigten-Vertreter werden von den Beschäftigten des Unternehmens gewählt.

b) Mindestens 1 bis maximal die Hälfte der Beschäftigten-Vertreter wird von Gewerkschaften gewählt:

  1. Direkt von Gewerkschaften gewählt wird standardmäßig mindestens 1 Vertreter.
  2. Es macht Sinn, dass in besonderen Fällen die Hälfte der Beschäftigten-Vertreter direkt von Gewerkschaften gewählt werden. Beispiel: Finanz- oder Hochtechnologie-Unternehmen mit besonders gut verdienenden Beschäftigten. Solche Unternehmen können einen großen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und damit auf die große Anzahl schlechter verdienender Beschäftigter in anderen Unternehmen. Die Interessen dieser schlechter verdienenden Beschäftigten werden durch den direkten Zugriff der Gewerkschaften gestärkt.
    Damit die Hälfte der Beschäftigten-Vertreter direkt durch Gewerkschaften gewählt sind (zum Nutzen siehe auch „4.4 Aufsichtsrats-Vorsitz“), kann dies in Einzelfällen in Gewerkschafts-Versammlungen mit 2/3-Mehrheit durchgesetzt werden:
    • ohne Zeitbegrenzung in einer zentralen internationalen Versammlung
    • oder mit Zeitbegrenzung in einer kleineren, untergeordneten Versammlung; dort soll auch schneller entschieden werden können.
    Eine vorgezogene Neuwahl ist nicht nötig: Aus dem Ergebnis der letzten Wahl der Beschäftigten-Vertreter ergeben sich sowohl die Kandidaten für zusätzliche Sitze für die direkt durch Gewerkschaften gewählten Vertreter, als auch die Vertreter gemäß a), die ihren Aufsichtsrats-Sitz verlieren.
    Für diese Einzelfälle gilt außerdem: Im Aufsichtsrat wird eine ungerade Anzahl von Beschäftigten-Vertretern verringert zu einer geraden Anzahl, es wird also 1 Beschäftigten-Vertreter weniger: Wenn ein Aufsichtsrat z.B. normalerweise 5 Beschäftigten-Vertreter hat, bleiben nun nur 4 Beschäftigten-Vertreter, davon 2 direkt von Gewerkschaften gewählt.

c) Abweichend von a) und b) könnte es eine zusätzliche Regelung geben für Unternehmen mit großem finanziellen Wert, die nur sehr wenige Beschäftigte haben: Die Beschäftigten haben nur 1 Beschäftigten-Vertreter im Aufsichtsrat, und zwar einen, der direkt von Gewerkschaften gewählt wurde. Und die Anteilseigner bekommen einen zusätzlichen Sitz.
Beispiel: Das Verhältnis Anteilseigner:Beschäftigte:Bevölkerung ist statt 3:3:3 nun 4:1:3.

4.3 Anteilseigner: viele unterschiedliche Wahlverfahren möglich

Das Wahlverfahren für die Aufsichtsratssitze der Anteilseigner kann unterschiedlich sein in verschiedenen Staaten. Es kann im gleichen Staat unterschiedlich sein für verschiedene Unternehmens-Formen. Als Beispiel sind hier 2 Extreme genannt:
Beispiel 1: Eine einzige Person hat die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens und entscheidet alleine, welche Anteilseigner-Vertreter in den Aufsichtsrat kommen.
Beispiel 2: Das Unternehmen ist im Besitz der dort arbeitenden Beschäftigten. Diese Beschäftigten wählen also alle Anteilseigner-Vertreter sowie die Beschäftigten-Vertreter gemäß 4.2.a in den Aufsichtsrat.

4.4 Aufsichtsrats-Vorsitz

  1. Wenn es keine 2/3-Mehrheit bei der Wahl des Aufsichtsrats-Vorsitzenden gibt, wird diese(r) alleine von den Vertretern der Gruppe Bevölkerung gewählt (sie sind die neutralste Gruppe).
    Wenn es in der Gruppe Bevölkerung nach 2 Wahlgängen keine Mehrheit für einen Kandidaten gibt, dann geht dieses Wahlrecht auf eine der anderen beiden Gruppen über.
  2. Bei Stimmen-Gleichheit hat die Vorsitzende eine zusätzliche Stimme bei der Wiederholung einer Abstimmung.

(Alternative Lösung: Bei Stimmengleichheit haben alle Vertreter der Gruppe Bevölkerung eine zusätzliche Stimme bei der Wiederholung einer Abstimmung.)

Diese Regelung kann hilfreich sein zur Auflösung eines Patts bei Abstimmungen im Aufsichtsrat, z.B.

4.5 Ergänzungen

5. Durchsetzung

5.1 Europa

Zunächst einmal muss der Kern dieses Vorschlags (siehe Einleitung) breit diskutiert werden. Dann kann darauf hingearbeitet werden, dass in der EU ein Gesetz beschlossen wird, das Elemente dieses Vorschlags hat. Dieses Gesetz könnte beschlossen werden im Rahmen der „verstärkten Zusammenarbeit“, die für mindestens 9 EU-Staaten zusammen angewandt wird. Für den Anfang könnte in vielen EU-Staaten gelten:

Das oben genannte EU-Gesetz sollte später aufgehen in eine Rechts-Grundlage, die international unabhängig von der EU existiert und auch in Staaten außerhalb der EU gilt.

5.2 Unternehmen aus Staaten ohne diese Mitbestimmung

Unternehmen, die ihren Hauptsitz nicht in einem Staat mit dieser Mitbestimmung haben, können daran interessiert sein, eine solche Mitbestimmung bei sich einzuführen, z.B. wenn diese Mitbestimmung bei staatlichen oder privaten Einkäufen eine Rolle spielt oder bei Steuern.
Für solche Unternehmen sind spezielle Regelungen notwendig:



Anhang:

A. Eigentum und Verfassung/Grundgesetz

Beim Eigentum können bezüglich großer Unternehmen 2 Bereiche unterschieden werden:

In einem Urteil zur Mitbestimmung hat das deutsche Verfassungsgericht in Zusammenhang mit §14 ("Eigentum,...") des Grundgesetzes geschrieben:

Hinsichtlich der Eigentumsgarantie sind jedoch im Wesentlichen nur die mitgliedschaftsrechtlichen Befugnisse der Anteilseigner betroffen, während das vermögensrechtliche Element des Anteilseigentums nicht berührt ist. Außerdem fällt der nur wenig ausgeprägte personale Bezug der Anteilsrechte in ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bedeutung ins Gewicht

(Aus der Begründung eines Urteils von 1999 zur Montan-Mitbestimmung; siehe BverfG, 1 BvL 2/91 vom 2.3.1999, Absatz-Nr. 77, https://www.bverfg.de.
Siehe auch ein Urteil von 1979 zum Mitbestimmungsrecht von 1976; BverfGE 50, 290 [341 ff.].)

Aus einem Urteil zum Mitbestimmungsgesetz von 1976:

(Siehe Urteil von 1979 zum Mitbestimmungsrecht von 1976; BverfGE 50, 290 [Seiten 342-4, 348].)

B. zu 1.2 ("...existierenden Verfahren in deutschen Unternehmen,...")

B.1 Bei der genannten Regelung (aus dem Mitbestimmungs-Gesetz von 1976) ist noch zu ergänzen: Eine der Personen, die von den Beschäftigten in den Aufsichtsrat gewählt werden, wird von den leitenden Angestellten vorgeschlagen: über eine Kandidatenliste, die nur 2 Kandidaten hat. Und diese leitenden Angestellten haben jeweils 2 Stimmen bei der Aufstellung dieser Kandidatenliste.

B.2 Ein Sonderfall ist die Montan-Mitbestimmung. Die Montanmitbestimmung gilt für Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit über 1000 Beschäftigten. Sie hat folgende Regelung:

Im Aufsichtsrat haben Anteilseigner und Beschäftigte gleich viele Stimmen, zusätzlich wird von beiden Gruppen gemeinsam eine "neutrale" Person gewählt.

Diese Regelung könnte auf alle Unternehmens-Felder ausgeweitet werden.
Auch diese Regelung hat Nachteile gegenüber meinem Vorschlag:

Zu ergänzen ist: Die "neutrale" Person wird laut Gesetz nicht völlig neutral gewählt. Über eine Regelung, die zweimal über ein Gericht geht, können die Anteilseigner ohne die Beschäftigten entscheiden. In der Praxis hat dies offenbar keine große Bedeutung.

C. alternative und direktere Wahl- und Entscheidungsverfahren

C.1 Presse / Medien / Nachrichten: Damit unterschiedliche Meinungen und Sichtweisen besser dargestellt werden können, könnte es sinnvoll sein, dass diese 3‑Gruppen‑Mitbestimmung nicht in allen großen Medienunternehmen angewandt wird. Falls es eine solche Ausnahme geben soll (als freiwillige Alternative), dann muss sie etwa folgende Beschränkungen haben, damit eine Machtkonzentration auf wenige Personen verhindert wird:

C.2 direkte + indirekte Abstimmungen bei der 3‑Gruppen‑Mitbestimmung: Bei einigen Unternehmen kann es den Wunsch geben, bei einigen Abstimmungen nicht im repräsentativen Aufsichtsrat zu entscheiden, sondern einen direkt-demokratischen Weg zu gehen. Möglichkeiten hierzu:

C.3 lokale Versorgungsunternehmen für Energie und Wasser: Bei diesen kann abgewogen werden, ob eher C.1 oder eine 3‑Gruppen‑Mitbestimmung angemessen ist (beide Alternativen sind auch für Unternehmen in kommunalem Besitz möglich). Es könnte an eine Lösung ähnlich wie in C.1 gedacht werden, die Verbraucher:innen entsprächen dann den Genossen. Allerdings werden Energie und Wasser oft nicht an den Orten gewonnen, wo die Kunden eines Versorgungsunternehmens wohnen. Dies spricht eher für die Anwendung einer 3‑Gruppen‑Mitbestimmung, da über die Bevölkerungs-Vertreter auch die Menschen vertreten werden können, die bei den Quellen von Energie und Wasser wohnen.

D. kleinere mittelgroße Unternehmen

Es macht einen großen Unterschied, ob ein Unternehmen mit 100 Beschäftigten

Bei ersterem Fall ist ein Interesse an Mitbestimmung in der Bevölkerung sicherlich größer (falls es im 2. Fall keine Besonderheiten gibt).

Dementsprechend könnte es bei Unternehmen mit 100-500 Beschäftigten (bzw. einem entsprechendem finanziellen Wert) Regelungen geben, durch die es nur optional ist, dass es in diesen Unternehmen eine Mitbestimmung mit 3 Gruppen gibt. Damit es bei diesen Unternehmen eine solche Mitbestimmung gibt, ist eine Abstimmung nötig: durch die Bevölkerung oder durch die Beschäftigten.

D.1 Abstimmung durch die Bevölkerung:

D.2 Abstimmung durch Beschäftigte des betreffenden Unternehmens:
2 Phasen:

Entweder bis zur Ablehnung oder bei Erfolg bis zur Einführung dieser Mitbestimmung einschließlich Vorstandswahl gilt:

E. ergänzende Punkte

Für E.1 bis E.3 kann zusätzlich die direktere Mitbestimmung gemäß C.2 angewandt werden.

E.1 Unternehmensgewinn: Der Aufsichtsrat entscheidet über die Verwendung des Unternehmensgewinns.

E.2 Kapitalerhöhung und -herabsetzung (z.B. Ausgabe neuer Aktien): Hierfür sind Mehrheiten nötig im Aufsichtsrat und der Anteilseignerversammlung.

E.3 Verlagerung des Hauptsitzes eines Unternehmens in ein anderes Land: Hierfür sind Mehrheiten nötig im Aufsichtsrat und der Anteilseignerversammlung.

E.4 Letztentscheidungsrecht: Das "Letztentscheidungsrecht" der Hauptversammlung (Versammlung der Anteilseigner) eines Unternehmens, das es gemäß § 111 IV AktG in Deutschland gibt, soll abgeschafft werden. Dieses Gesetz ermöglicht, dass der Unternehmensvorstand bestimmte Entscheidungen, wenn der Aufsichtsrat nicht zustimmt, der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegen kann.