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Mitbestimmung, Demokratie und Globalisierung:

Konzept für mehr demokratischen Einfluss auf große Unternehmen und auf die Weltwirtschaft

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vom 03.04.2012

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0. Einleitung

Dieses Konzept geht aus von folgendem Grund-Konzept:
In großen internationalen Unternehmen wird der Aufsichtsrat, der den Vorstand wählt und kontrolliert, gewählt von 3 gleichberechtigten Gruppen:
Anteilseignern, Arbeitnehmern und der Bevölkerung.
Zum einen ergibt sich daraus eine verbesserte Mitbestimmung in den Unternehmen.

Zum anderen kann dieses Grund-Konzept auch die Grundlage sein für eine noch umfassendere Demokratisierung der Wirtschaft: durch internationale demokratische Verfahren (siehe vor allem 2.2 und 4.1), mit denen internationale Wirtschaftspolitik umfassend gestaltet werden kann, unter Berücksichtigung von Sozialem und Ökologie.

1. Grundlegendes
1.1     Demokratie, Macht und Besitz
1.2     Grund-Konzept
1.3     Alternativen bei der Gruppe Bevölkerung
2. Was bringt dieses Konzept?
2.1     Auswirkungen im einzelnen Unternehmen
2.2     stärkerer demokratischer Einfluss auf die Weltwirtschaft
3. Größe eines Unternehmens
4. Wahlverfahren

4.1     Bevölkerung: Verteilung von 1/3 der Aufsichtsrats-Plätze durch sie
4.1.1     Überblick und Grundlegendes
4.1.2     Wahl eines einzigen Platzes eines Aufsichtsrats
              teilweise durch eine internationale parlamentarische Versammlung

4.1.3     Wahl der anderen Aufsichtsratsplätze
4.2     Arbeitnehmer: Verteilung von 1/3 der Aufsichtsrats-Plätze durch sie
4.3     Aufsichtsrats-Vorsitz
4.4     Verhältnis 5:5:5, 5:4:5 oder 5:6:5 im Aufsichtsrat
5. Menschenrechte
6. Durchsetzung

6.1     Europa
6.2     Staat
6.3     Kunden
6.4     Unternehmen aus Staaten ohne diese Mitbestimmungs-Gesetze
Anhang:
A. zu 1.2 ("...existierenden Mechanismus in deutschen Unternehmen,...")
B. ergänzende Regelungen zu 4.1
C. ergänzende Regelungen zu 4.1.3
D. Eigentum und Verfassung/Grundgesetz

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1. Grundlegendes

1.1 Demokratie, Macht und Besitz

Die größtmögliche Freiheit möglichst vieler Menschen (unter Beachtung von Minderheits-Rechten!) braucht als Grundlage eine demokratische Gesellschafts-Struktur. Damit Demokratie gut funktioniert, muss die Gestaltungs-Macht der demokratischen Institutionen weitaus größer sein als die Macht Einzelner oder kleiner Gruppen durch Besitz; diese Macht durch Besitz wird besonders durch marktwirtschaftliche Unternehmen ausgeübt. Daher müssen wir bei großen Unternehmen zumindest die größtmögliche demokratische Mitbestimmung anstreben, unter der Marktwirtschaft funktionieren kann.
[Zu Besitz/Eigentum siehe auch Anhang D.]

1.2 Grund-Konzept

Für dieses Konzept gehe ich aus vom existierenden Mechanismus in deutschen Unternehmen, die mehr als 2000 Arbeitnehmer haben: Der Aufsichtsrat (der den Vorstand wählt und kontrolliert) besteht dort je zur Hälfte aus Vertretern von Anteilseignern und Arbeitnehmern. Gibt es bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so hat der Aufsichtsrats-Vorsitzende bei einer wiederholten Abstimmung zwei Stimmen; dies hat besonderes Gewicht, da die Anteilseigner diesen alleine bestimmen können und somit auch alleine Entscheidungen fällen können (z.B. alleine den Unternehmens-Vorstand wählen können).
[Mehr hierzu: siehe Anhang A.]
Das Grund-Konzept, das ich vorschlage, hat eine dritte Gruppe, die Mitglieder in den Aufsichtsrat wählen kann: die Bevölkerung. Die Vertreter aller drei Gruppen haben die gleiche Anzahl von Stimmen; dies gilt auch bei der Wahl des Unternehmens-Vorstands.

1.3 Alternativen bei der Gruppe Bevölkerung

Wie die Bevölkerung Vertreter in 1/3 der Aufsichtsrats-Plätze wählt:
Alternative 1: durch die Bürger direkt;
Alternative 2: durch auf kommunaler oder regionaler Ebene gewählte Vertreter der Bevölkerung.
Jeder Staat kann selbst entscheiden (auch bei internationalen Wahlen), welche der beiden Alternativen im eigenen Staat angewendet wird. Siehe mehr in 4.1.1.b.

2. Was bringt dieses Konzept?

2.1 Auswirkungen im einzelnen Unternehmen

2.2 stärkerer demokratischer Einfluss auf die Weltwirtschaft

a) Die Bevölkerung und Politiker haben Einfluss

Um die eigenen Interessen möglichst stark vertreten zu können (z.B. um Aufsichtsrats-Plätze bei den größten internationalen Unternehmen zu bekommen) müssen sich die politischen Gruppen (z.B. Sozialisten/Sozialdemokraten, Konservative, Liberale, Grüne) zu internationalen Gruppen zusammenschließen.
Wenn sich die großen internationalen partei-ähnlichen Gruppen (IP-Gruppen) auf gemeinsame Zielvorstellungen einigen können, dann kann entscheidend auf die Weltwirtschaft eingewirkt werden, z.B. bezüglich Sozialem / Sozial-Standards, Menschenrechte, Ökologie, Steuern. Dieser Einfluss funktioniert nicht nur über die einzelnen Unternehmen. Durch das Entscheidungs-Recht in einer einzigen wichtigen weltwirtschaftlichen Angelegenheit (siehe 4.1.2) hat die internationale parlamentarische Versammlung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der nationalen Politiker, aufgrund der sie zu vielen Themen nationale Regierungen beeinflussen kann.
Über die Regierungen können die IP-Gruppen auch Einfluss ausüben auf internationale Wirtschafts- Organisationen wie die Welthandelsorganisation (WTO), die Weltbank und den Weltwährungsfonds (IWF/IMF). Außerdem: Auch der Druck und Einfluss großer Unternehmen auf die WTO (und andere Organisationen) und auf die WTO-Mitgliedsländer wird ja beeinflusst durch die IP-Gruppen bzw. die internationale parlamentarische Versammlung.
Die politischen Parteien können über die internationale parlamentarische Versammlung eine demokratische Macht-Struktur aufbauen, die die Konkurrenz der einzelnen Staaten untereinander entschärft.

b) Zum Vergleich: Es gibt eine Idee zur Schaffung einer parlamentarischen Versammlung der Welthandelsorganisation (WTO). Diese Idee fand Unterstützung vom Europäische Parlament (EP) und die weltweite Parlamentsvereinigung Interparlamentarische Union (IPU). Das EP erhofft sich für diese Versammlung eine beratende Funktion, die Versammlung soll Berichte von der WTO erhalten und Vorschläge bei WTO-Organen machen können.
Die parlamentarische Versammlung aus meinem Konzept hat einen größeren Einfluss auf die Durchsetzung von Inhalten (siehe a)).
Siehe auch www.mitbestimmung.eu/weitere-infos.

c) Nichtregierungs-Organisationen (NGOs):

d) Gewerkschaften: Dadurch, dass eine internationale Regulierung für einen Teil der Arbeitnehmer-Stimmen stattfindet (siehe 4.2), wird auch eine wichtige Struktur geschaffen für die internationale Abstimmung der Gewerkschaften untereinander.

3. Größe eines Unternehmens

Um das Grund-Konzept dieser Mitbestimmung zu erklären, habe ich bereits als Beispiel Unternehmen mit über 2000 Arbeitnehmern genannt.
Neben der Zahl der Arbeitnehmer gibt es noch andere Kriterien für die Einführung dieser Mitbestimmung:

Des weiteren sollte es eine Abstufung bei der Mitbestimmung geben, je nach Anzahl der Arbeitnehmer, nach Wert des Unternehmens, ... . Hier ein Beispiel:

Stimmen-Verhältnis im Aufsichtsrat  Arbeitnehmer  oder  Wert, ...
⅓ : ⅓ : ⅓  über 2000oderüber A
(½ = Anteilseigner)   ½ : ¼ : ¼  200 bis 2000oder1/10 A bis A

(Das Wahlverfahren für die Aufsichtsrats-Plätze der Gruppe Bevölkerung ist bei ⅓ : ⅓ : ⅓ international+national [siehe 4.1], bei ½ : ¼ : ¼ national.)

Dazu kommen noch Regelungen für:

Auch wenn man für eine Verkleinerung der großen Unternehmen und Konzerne eintritt, ist diese Mitbestimmung sinnvoll:

4. Wahlverfahren

4.1 Bevölkerung: Verteilung von 1/3 der Aufsichtsrats-Plätze durch sie

4.1.1 Überblick und Grundlegendes

  a.   Die Vertreter der Gruppe Bevölkerung werden auf 3 Wegen in einen Aufsichtsrat gewählt:
  • ein einziger Aufsichtsrat-Platz wird teilweise durch eine internationale parlamentarische Versammlung gewählt, falls das Unternehmen zu den größten gehört (siehe 4.1.2), andernfalls wird dieser Platz gewählt gemäß 4.1.3;
  • die anderen Aufsichtsrats-Plätze werden wie folgt gewählt (siehe 4.1.3):
    • zu 50% durch ein Wahlverfahren auf nationaler Ebene,
    • zu 50% durch ein internationales Wahlverfahren ohne internationale parlamentarische Versammlung
    (vom Verhältnis 50:50 sind Ausnahmen möglich).
Beispiel: Ein Aufsichtsrat hat 15 Mitglieder, also 5 von der Gruppe Bevölkerung. Diese 5 werden wie folgt gewählt:
1 Mitglied gemäß 4.1.2 (diese Wahl ist erst nach der Wahl gemäß 4.1.3), falls das Unternehmen zu den größten gehört, andernfalls gemäß 4.1.3 auf internationaler Ebene,
2 Mitglieder gemäß 4.1.3 auf nationaler Ebene,
2 Mitglieder gemäß 4.1.3 auf internationaler Ebene.

Der Aufsichtsrat kann kleiner sein: mit 9 Mitgliedern.
Die Wahl der Aufsichtsrats-Mitglieder der Gruppe Bevölkerung findet statt zum Ende eines jeden Jahres (für etwa 4 Jahre): für Aufsichtsräte, deren Mitglieder der Gruppe Anteilseigner in den Monaten davor oder danach gewählt werden.

  b.   Jeder Staat kann selbst entscheiden (auch für internationale Wahlen), wer im eigenen Staat das Wahlrecht hat:
b1  die Bürger direkt
b2oder Vertreter der Bevölkerung auf kommunaler oder regionaler Ebene.
Beispiel 1: In Deutschland könnten die Vertreter der Bevölkerung wahlberechtigt sein, die auf kommunaler Ebene gewählt wurden: für Landkreise, Städte oder Stadtteile (in Deutschland vertritt ein Gremium von 40 bis 70 Leuten jeweils etwa 50.000 bis 300.000 Leute).
Beispiel 2: Anstatt bestehende kommunale oder regionale Gremien zu nutzen: Zusammen mit der nationalen Parlamentswahl findet eine weitere Wahl statt, bei der auf kommunaler oder regionaler Ebene Personen gewählt werden, die an den Wahlen gemäß 4.1 teilnehmen.
Bei der nationalen Wahl gemäß 4.1.3 kann ein Wahlberechtigter über jedes Unternehmen abstimmen, das seinen Hauptsitz im Staat dieses Wahlberechtigten hat; unabhängig davon, wo in diesem Staat der Hauptsitz eines Unternehmens ist.
Die Stimmen der Wähler werden gewichtet:
  • wenn b2 gilt: danach, wie viele Bürger auf einen Wahlberechtigten kommen
  • nach der Größe der Bevölkerung eines Staates: der Stimmen-Anteil pro Staat ist max. 12,5% (= ein 8el) bei den (4.1.2.a und 4.1.3) internationalen Wahlen; siehe auch C.6.9.
  • danach, ob ein Staat "klein" ist (siehe Anhang B.1)
  • nach Groß-Regionen (siehe Anhang B.2)
  • nach Einhaltung von Menschenrechten (siehe 5.)

4.1.2 Wahl eines einzigen Platzes eines Aufsichtsrats
          teilweise durch eine internationale parlamentarische Versammlung

Ein einziger Platz eines Aufsichtsrats wird teilweise gewählt durch eine internationale demokratische parlamentarische Versammlung. "Teilweise" bedeutet:

Dieser Aufsichtsrats-Platz wird erst gewählt, wenn die Wahl der anderen Plätze der Gruppe Bevölkerung (gemäß 4.1.3) schon stattgefunden hat. Dieser Platz kann entscheidend sein für die Bildung von Mehrheiten.
(Zum Zweck der parlamentarischen Versammlung siehe auch 2.2.a.)

a. Wahl der Versammlung
Die Wähler (entsprechend 4.1.1.b) wählen für 4 Jahre eine internationale parlamentarische Versammlung mit z.B. 200 Mitgliedern; bei der Wahl kann ausgewählt werden zwischen internationalen Kandidaten-Listen mehrerer politischer Richtungen (Parteien oder internationalen partei-ähnlichen Gruppen).
80% der Delegierten dieser Versammlung werden gewählt von den Wählern aus den größeren Staaten, 20% von denen aus den "kleinen Staaten"; diese Trennung ist nötig wegen dem zusätzlichen Stimmrecht der "kleinen Staaten" (siehe unten).

b. Entscheidungs-Verfahren
In der internationalen parlamentarischen Versammlung fallen Entscheidungen über die Verteilung der konkreten Aufsichtsrats-Plätze folgendermaßen:

  1. Bis zu einem bestimmten Termin gibt es eine Einigung mit 2/3 der Stimmen aller und über 1/2 der Stimmen aus den "kleinen Staaten".
  2. Wenn es keine Einigung gibt, dann wird durch Auslosung entschieden; die einzelnen Gruppen bekommen dabei so viele Aufsichtsrats-Plätze, wie es ihrem Stimmen-Anteil entspricht.

Eine Einigung kann z.B. enthalten:

Nach einer solchen Einigung steht das neue Aufsichtsrats-Mitglied sofort fest, es wird einer Kandidaten-Liste gemäß 4.1.3.a entnommen.
Beispiel: Ein Aufsichtsrats-Platz beim Unternehmen X wird der regionalen Gruppe 'Afrika' einer IP-Gruppe zugewiesen. Dieser Platz geht an den Kandidaten, der, von den gemäß 4.1.3 erfolglosen internationalen Kandidaten dieser IP-Gruppe für diesen Aufsichtsrat, die meisten Stimmen aus Afrika hatte.

4.1.3 Wahl der anderen Aufsichtsrats-Plätze

Das folgende grundlegende Wahl-Verfahren (a. bis c.) wird 2-mal angewendet:

Im Prinzip werden 50% dieser Aufsichtsrats-Plätze auf nationaler Ebene gewählt und 50% auf internationaler Ebene, es sind aber Ausnahmen oder Alternativen möglich (siehe Anhänge C.4 und C.6.4).

  1. Für den Aufsichtsrat eines Unternehmens gibt es Kandidaten-Listen mehrerer Parteien oder IP-Gruppen (IP-Gruppen = internationale partei-ähnliche Gruppen).
    Die Wähler (gemäß 4.1.1.b) wählen einen Kandidaten aus einer dieser Listen.
    Möglich ist auch, dass mehrere Parteien oder IP-Gruppen zusammen eine gemeinsame Kandidaten-Liste machen.
  2. Ein Wahlberechtigter kann seine Stimmen gewichten.
    Beispiel: Ein Wahlberechtigter kann bis zu 41 Unternehmen auswählen, auf dem Wahlzettel des Wahlberechtigten hat das erste Unternehmen den größten Stimmen-Anteil:
    Platz 1 für ein Unternehmen heißt 10,0 -facher Stimmen-Anteil,
    Platz 2 für ein Unternehmen heißt 9,8 -facher Stimmen-Anteil,
    Platz 41 für ein Unternehmen heißt 1,0 -facher Stimmen-Anteil.
  3. Nach der Stimmen-Abgabe ist eine Korrektur nötig, damit eine kleinere Partei oder IP-Gruppe, die weniger Aufsichtsrats-Plätze hat, als es ihrem Stimmenanteil entspricht (an den Stimmen für alle Aufsichtsräte), mehr Aufsichtsrats-Plätze bekommt.
    Beispiel, vor der Korrektur: In allen Aufsichtsräten zusammen hat eine kleine Partei 2% der Aufsichtsrats-Plätze, die gemäß 4.1.3.a+b in einer nationalen Wahl vergeben werden; ihr gesamter Stimmenanteil liegt aber bei 10%.
    Eine Möglichkeit zur Korrektur ist in Anhang C.2 genannt.

Ergänzende Regelungen zu 4.1.3 befinden sich in Anhang C.

4.2 Arbeitnehmer: Verteilung von 1/3 der Aufsichtsrats-Plätze durch sie

  1. Die eine Hälfte der Arbeitnehmer-Vertreter werden von den Arbeitnehmern des Unternehmens gewählt.
  2. Die andere Hälfte wird von Gewerkschaften gewählt (zu einem Problem mit "eine Hälfte ... andere Hälfte" siehe 4.4). Meist werden die Gewerkschaften bei der Besetzung dieser Plätze auf die Wünsche der Arbeitnehmer dieses Unternehmens eingehen; dass sie dies aber nicht müssen, hat Vorteile: z.B. bei Finanz-Unternehmen mit besonders gut verdienenden Arbeitnehmern. Solche Unternehmen können einen großen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und damit auf die große Anzahl schlechter verdienender Arbeitnehmer in anderen Unternehmen. Die Interessen dieser schlechter verdienenden Arbeitnehmer werden durch den direkten Zugriff der Gewerkschaften gestärkt.
  3. Bei den Gewerkschaften kann auf ähnliche Weise wie bei der Gruppe Bevölkerung über die Verteilung der Aufsichtsrats-Plätze entschieden werden.
    Das Stimmrecht einer Gewerkschaft wird auch gewichtet nach der Zahl ihrer Mitglieder.
    Für die Zulassung zu dieser Mitbestimmung müssen Mindest-Standards erfüllt werden (z.B. zur inner-gewerkschaftlichen Demokratie).

Unabhängig von dieser Mitbestimmung in Aufsichtsräten haben die Arbeitnehmer zusätzliche Rechte, die sich auf die Arbeit in dem Unternehmen beziehen, wo sie arbeiten.

4.3 Aufsichtsrats-Vorsitz

  1. Wenn es keine 2/3-Mehrheit für einen Aufsichtsrats-Vorsitzenden gibt, wird dieser alleine von den Vertretern der Gruppe Bevölkerung gewählt (sie sind die neutralste Gruppe).
  2. Bei Stimmen-Gleichheit hat der Vorsitzende eine zusätzliche Stimme.

Interessant ist diese Regelung für das Beispiel aus 4.2 ("Finanz-Unternehmen mit besonders gut verdienenden Arbeitnehmern"): Die von Gewerkschaften gewählten Arbeitnehmer-Vertreter (4.2.b) können zusammen mit allen Vertretern der Gruppe Bevölkerung eine Mehrheit haben.

(Alternativ-Regelungen für eine solche Mehrheit:

Mit Alternative A oder B kann die Regelung zum Aufsichtsrats-Vorsitz in 4.3 entfallen.)

4.4 Verhältnis 5:5:5, 5:4:5 oder 5:6:5 im Aufsichtsrat

Für Arbeitnehmer ist eine gerade Anzahl von Aufsichtsrats-Plätzen praktischer (vergleiche 4.2), für die Gruppe Bevölkerung ist eine ungerade Anzahl von Aufsichtsrats-Plätzen praktischer (wegen 4.3.1). Wenn das Verhältnis Anteilseigner:Arbeitnehmer:Bevölkerung statt z.B. 5:5:5 nun 5:4:5 oder 5:6:5 ist, macht das kaum einen Unterschied: Wenn Anteilseigner und Arbeitnehmer jeweils geschlossen gegeneinander stimmen, dann ist bei allen drei Alternativen die 3:2-Mehrheit der Vertreter der Gruppe Bevölkerung entscheidend; zu beachten ist dabei der Wahlmodus des Aufsichtsrats-Vorsitzenden (4.3), welcher eine Zusatzstimme bei Stimmengleichheit hat (aus 3:2 wird also 4:2).
Die Verhältnisse 5:4:5 und 5:6:5 könnten mit jeder Neuwahl des Aufsichtsrats wechseln.
Man kann auch das Verhältnis 5:5:5 anwenden (z.B. wenn es 6 Arbeitnehmer-Vertreter im Aufsichtsrat gibt, aber 2 davon nur eine halbe Stimme haben; und bei geheimen Abstimmungen haben die anderen Aufsichtsrats-Mitglieder jeweils 2 halbe Stimmen).

5. Menschenrechte

Es wird ein Gremium gewählt, das bei Menschenrechts-Verstößen die Mitbestimmung der Bevölkerung einzelner Staaten verringern kann (bezüglich 4.1.2.a; bezüglich 4.1.3 bei internationaler Wahl).
Genaueres Beispiel: Das Gremium besteht aus 15 Personen; alle 2 Jahre wird mit einfacher Mehrheit 1/3 der Personen für 6 Jahre hineingewählt (durch die internationale parlamentarische Versammlung aus 4.1.2). Das Gremium entscheidet mit einfacher Mehrheit über Menschenrechts-Angelegenheiten. Ein verurteilter Staat verliert pro Jahr bis zu 5% des normalen Stimmen-Anteils seiner Bevölkerung. Ein größerer Teil kann abgezogen werden, wenn sich nach dem Menschenrechts-Gremium auch die parlamentarische Versammlung (4.1.2) dafür ausspricht: mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der einfachen Mehrheit der Stimmen der "kleinen Staaten". Mitglieder der parlamentarischen Versammlung, die die Staatsangehörigkeit des betroffenen Landes haben, können keine Stimmen abgeben.
Die Gremien-Mitglieder entscheiden nach ihren eigenen Wertvorstellungen; i.d.R. werden sie sich sicherlich orientieren an den verschiedenen internationalen Menschenrechts-Verträgen.
Die Gremien-Mitglieder können auf Eigen-Initiative Entscheidungen treffen.
Das Menschenrechts-Gremium sollte irgendwann abgelöst werden durch ein Menschenrechts-Gericht, welches gemäß sehr genauen Menschenrechts-Gesetzen die Mitbestimmungs-Anteile ohne Begrenzung verringern kann.

6. Durchsetzung

6.1 Europa

Diese Mitbestimmung funktioniert, wenn sie von mehreren wirtschaftlich bedeutenden Staaten zugleich eingeführt wird. Zum Kern dieser Staaten müssten die meisten Staaten der Europäischen Union (EU) gehören oder die USA. Wenn die meisten Staaten der EU zur Einführung dieser Mitbestimmung bereit sind, dann gibt es sicher auf der ganzen Welt Staaten, die interessiert sind mitzumachen.

6.2 Staat

Bei öffentlichen Aufträgen muß ein Mitglieds-Staat Unternehmen bevorzugen, die diese Mitbestimmung haben; Kriterien hierfür: entsprechend 6.3, b.-c.

6.3 Kunden

Die Kunden können Einfluss nehmen, indem sie

  1. Unternehmen mit dieser Mitbestimmung bevorzugen, wenn es eine Wahl gibt nur zwischen großen Unternehmen;
  2. von diesen Unternehmen wiederum diese bevorzugen,
  3. Was in b. bezüglich großer Zulieferer steht, gilt auch für große Zulieferer kleiner Unternehmen.

Eine Hilfe bei der Auswahl könnten Ranglisten und Bewertungen im Internet oder in Zeitschriften sein über Produkte, Hersteller, Händler und Dienstleister. Informationen hierfür über Zulieferer, Menschenrechte, Ökologie usw. können Medien und Organisationen gerade von Aufsichtsrats-Mitgliedern bekommen, die von der Gruppe Bevölkerung sind, denn:

6.4 Unternehmen aus Staaten ohne diese Mitbestimmungs-Gesetze

Wenn viele Kunden Unternehmen mit dieser Mitbestimmung bevorzugen, dann kann dies für Unternehmen aus Staaten ohne diese Mitbestimmungs-Gesetze ein Argument sein, bei sich eine solche Mitbestimmung einzuführen.
Für solche Unternehmen sind spezielle Regelungen notwendig:

Anhang:

A. zu 1.2 ("...existierenden Mechanismen in deutschen Unternehmen,...")

A.1 Bei der genannten Regelung ist noch zu ergänzen: Zu den Arbeitnehmer-Vertretern gehört auch ein(e) Vertreter(in) der Gruppe der leitenden Angestellten.
A.2

Ein Sonderfall ist die Montan-Mitbestimmung. Die Montanmitbestimmung gilt für große Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, sofern dieser Unternehmensbereich mindestens 20% ausmacht. Sie hat folgende Regelung:

Im Aufsichtsrat haben Anteilseigner und Arbeitnehmer gleich viele Stimmen, zusätzlich wird von beiden Gruppen gemeinsam eine "neutrale" Person gewählt.

Man könnte diese Regelung auf alle Unternehmens-Felder ausweiten.
Auch diese Regelung hat Nachteile gegenüber meinem Vorschlag:

  • z.B. bei "Finanz-Unternehmen mit besonders gut verdienenden Arbeitnehmern" (vergleiche 4.3 und 4.2). Solche Unternehmen können einen großen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und damit auf die große Anzahl schlechter verdienender Arbeitnehmer in anderen Unternehmen. Durch die Montan-Mitbestimmung können diese schlechter verdienenden Arbeitnehmer und die Gesellschaft keinen Einfluss ausüben; durch meinen Vorschlag dagegen schon.
  • Gesellschaftliche Interessen, die im Konflikt "Anteilseigner gegen Arbeitnehmer" nur nachrangige Bedeutung haben, werden nicht angemessen berücksichtigt.
  • Sie ist kein Ausgangspunkt für eine globale demokratische Regulierung der Weltwirtschaft (vergleiche hingegen 2.2).

Zu ergänzen ist: Die "neutrale" Person wird laut Gesetz nicht völlig neutral gewählt; über eine Regelung, die zweimal über Gerichte geht, können die Anteilseigner alleine entscheiden.

B. Ergänzende Regelungen zu 4.1

B.1 Was ist ein "kleiner Staat"? "Kleine Staaten" sind diejenigen kleinsten Staaten einer Region (B.2), die zusammen nicht mehr als 20% der Bevölkerung haben.
Ergänzende Regeln:

B.2 Groß-Regionen:

  1. Regionen werden benötigt für die "kleinen Staaten" (B.1).
    Alle Regionen haben für "kleine Staaten" (alternativ: für alle Staaten) den gleichen Stimmenanteil bei internationalen Wahlen (Ausnahmen: entsprechend 5., B.1 ['...10%...'], B.2.e).
  2. Anfangs gibt es nur eine Region. Von dieser Region können sich weitere Regionen abspalten, dazu ist eine Entscheidung nötig in der internationalen parlamentarischen Versammlung (4.1.2) mit 2/3 der Stimmen aus den "kleinen Staaten" und über 1/2 der Stimmen aller. Man kann sich z.B. 4 Grund-Regionen vorstellen: Afrika, Amerika, Asien/Ozeanien (ohne Indien und China) und Europa.
  3. Regionen werden können auch große Staaten, die Untergliederungen haben mit großer Selbständigkeit und eigenen Parlamenten; die "kleinen" Untergliederungen werden mit den "kleinen Staaten" bezüglich der Abstimmung gleichgesetzt. Beispiel-Staat: Indien. In der internationalen parlamentarischen Versammlung ist eine Zustimmung nötig mit 2/3 der Stimmen aus den "kleinen Staaten" und über 1/2 der Stimmen aller.
  4. Aus den bis zu 4 Grund-Regionen können bis zu 8 Regionen gemacht werden. Dadurch wird verhindert, dass große Staaten, die eine Region werden (siehe c.), ein zu großes Gewicht bekommen. In der internationalen parlamentarischen Versammlung ist eine Zustimmung nötig mit 2/3 der Stimmen aus den "kleinen Staaten" und über 1/2 der Stimmen aller. Eine neue Region kann entstehen aus Staaten aus mehr als einer Grund-Region.
  5. Eine nach Bevölkerung besonders kleine Region hat nur das halbe Stimmrecht. Dies könnte folgendermaßen geregelt werden: Ist die Bevölkerung einer Region kleiner als 40% der kleinsten Grund-Region, so hat sie halbes Stimmrecht. Bezüglich der in d. genannten 8 Regionen ist diese Region eine halbe Region.

B.3 Diese und andere Regelungen werden so festgelegt, dass sie nur geändert werden können mit einer doppelten 2/3-Mehrheit in der internationalen parlamentarischen Versammlung: 2/3 aller Stimmen und 2/3 der Stimmen aus den "kleinen Staaten". Der Spielraum für solche Änderungen werden festgelegt in einem Vertrag, der von den Staaten beschlossen wird.

C. Ergänzende Regelungen zu 4.1.3

C.1 Ein Aufsichtsrats-Platz, den eine Partei durch eine Wahl auf nationaler Ebene bekommt, kann dazu führen, dass diese Partei oder die zu ihr gehörende IP-Gruppe bei der internationalen Wahl einen Platz nicht bekommt.
Beispiel: Eine Partei hat 1 Platz bekommen für einen bestimmten Aufsichtsrat bei der Wahl auf nationaler Ebene. Bei der Wahl auf internationaler Ebene kann diese Partei oder ihre IP-Gruppe deshalb keinen Aufsichtsrats-Platz in diesem Aufsichtsrat bekommen; Ausnahme: wenn diese Partei oder ihre IP-Gruppe bei der internationalen Wahl für diesen Aufsichtsrat einen Stimmenanteil hat, der 2 oder mehr Plätzen entspricht.
Mit dieser Regelung wird es wahrscheinlicher, dass eine Partei oder IP-Gruppe bei der internationalen Wahl 2 Aufsichtsrats-Plätze in 2 verschiedenen Aufsichtsräten bekommt, als dass sie 2 Aufsichtsrats-Plätze in einem einzigen Aufsichtsrat bekommt.
Ergänzende Regelungen:

C.2 Um eine Benachteiligung kleinerer Parteien oder IP-Gruppen auszugleichen, wird folgende Korrektur durchgeführt; erst auf nationaler Ebene, danach auf internationaler Ebene (vor der Anwendung auf internationaler Ebene muss C.1 angewendet werden).
Wo im Folgenden "Partei" steht, ist gemeint "Partei oder IP-Gruppe".

  a.   Ohne Korrektur ist Folgendes möglich:
  Für alle Aufsichtsräte zusammen: Differenz
Stimmenanteil Aufsichtsratsplätze
Partei A   7%   0% -7%
Partei B 15%   4% -11%
Partei C 28% 25% -3%
Partei D 50% 71% +21%
Die Parteien A, B und C haben zu wenig Aufsichtsrats-Plätze, die Partei D hat zu viele Plätze.
  b.   Die Parteien A, B und C bekommen mehr Aufsichtsrats-Plätze, die Partei D bekommt weniger Plätze.
Eine Partei mit zu wenigen Aufsichtsrats-Plätzen (Partei A, B oder C) bekommt diese zusätzlichen Plätze für diejenigen Aufsichtsräte, in denen der Stimmen-Unterschied zwischen einer Kandidaten-Liste dieser Partei und einer Kandidaten-Liste der Partei D prozentual am kleinsten ist.
Beispiel für die Parteien B und D:
  Aufsichtsräte
1 23456
Stimmen Partei B 100 100 300 500 600 50
Stimmen Partei D 1200 1300 900 600 1000 500
(D-B)*100/D    Stimmen-Unterschied 92% 92% 67% 17% 40% 90%
Bei Aufsichtsrat 4 ist der Stimmen-Unterschied am kleinsten (mit 17%). Partei B hat auf diesen Aufsichtsrats-Platz den größten Anspruch (falls es keine Ausnahme gemäß C.2.c gibt).
  c.   Zu C.2.b gibt es folgende Ausnahmen:
c1   Eine Partei mit zu wenigen Aufsichtsrats-Plätzen (Partei A, B oder C) bekommt einen Aufsichtsrats-Platz nicht, wenn eine andere Partei mit zu wenig Aufsichtsrats-Plätzen
  • mehr Stimmen für diesen Aufsichtsrat hat
  • und den Aufsichtsrats-Platz gemäß C.2.b bekommt.
c2   Eine Partei mit zu wenigen Aufsichtsrats-Plätzen (Partei A, B oder C) bekommt den Aufsichtsrats-Platz nicht,
  • wenn ihre Kandidaten-Liste weniger als 5% der Stimmen hat;
  • oder gemäß dem Beispiel aus C.2.d, letzter Satz;
  • oder wenn zwei 2/3-Mehrheiten gemäß C.5 Alternative 2 erricht wurden;
  • oder wenn sie schon einen Platz in diesem Aufsichtsrat hat;
  • oder wenn die Partei, die einen Platz verlieren soll, in diesem Aufsichtsrat schon einen Platz durch C.2.b verloren hat.
c3   Die Bedeutung des prozentualen Stimmen-Unterschiedes wird verringert, um mehr Kontinuität zu erhalten:
  • Wenn der Kandidat der Partei, die bisher zu wenig Aufsichtsrats-Plätze hat (Partei A, B oder C), bereits genau 1 Periode in diesem Aufsichtsrat war, dann gilt der prozentuale Stimmen-Abstand zwischen den Kandidaten-Listen der beiden Parteien als halbiert.
  • Wenn der Kandidat der Partei, die bisher zu viele Aufsichtsrats-Plätze hat (Partei D), bereits genau 1 Periode in diesem Aufsichtsrat war und diese Partei nur 1 Platz in diesem Aufsichtsrat hat, dann gilt der prozentuale Stimmen-Abstand zwischen den Kandidaten-Listen der beiden Parteien als verdoppelt.
Die beiden vorigen Punkte machen sich gegenseitig ungültig, wenn in beiden Parteien der Kandidat bereits genau 1 Periode in diesem Aufsichtsrat war.
  d.   Wenn eine Partei einen Aufsichtsrats-Platz bekommt, dann werden ihr Stimmen abgezogen bei ihren Stimmen für alle Aufsichtsräte zusammen.
Beispiel: Für einen bestimmten Aufsichtsrat werden 2 Aufsichtsrats-Plätze auf internationaler Ebene gemäß 4.1.3 gewählt, für diesen Aufsichtsrat werden 10.000 Stimmen abgegeben. 10.000 : 2 = 5.000 Stimmen pro Aufsichtsrats-Platz. Wenn eine Partei noch 9.000 Stimmen übrig hat, dann bekommt sie einen Platz in diesem Aufsichtsrat, wenn das gemäß C.2.b+c möglich ist; und hat danach noch 4.000 Stimmen übrig (9.000-5.000=4.000), um Plätze in anderen Aufsichtsräten zu bekommen. Wenn eine Partei statt 9.000 nur 4.999 Stimmen übrig hat, dann bekommt sie diesen Aufsichtsrats-Platz nicht.
  e.   Es kann auch passieren, dass es statt nur einer Partei (in C.2.a die Partei D) 2 oder mehr Parteien gibt, die mehr Aufsichtsrats-Plätze haben, als es ihrem Stimmenanteil entspricht. Das Verfahren bleibt fast das Gleiche.
Beispiel:
  Für alle Aufsichtsräte zusammen: Differenz
Stimmenanteil Aufsichtsratsplätze
Partei E   7%   0% -7%
Partei F 15%   4% -11%
Partei G 38% 46% +8%
Partei H 40% 50% +10%
Unabhängig davon, wo der Stimmen-Unterschied zwischen 2 Parteien (z.B. zwischen F und G oder zwischen F und H) kleiner ist, gilt: Partei G kann nicht mehr als 8% verlieren, Partei H nicht mehr als 10%.
  f.   Weitere Punkte:
  • In einer Kandidaten-Liste: Der erfolglose Kandidat einer Liste, der nach einem erfolgreichen Kandidaten dieser Liste die meisten Stimmen hatte, ist Stellvertreter für den Aufsichtsrat. Für Stellvertreter gilt C.2.c3 nicht.
  • Wenn eine kleine Partei vor allem in gemeinsamen Kandidaten-Listen mehrerer Parteien antritt, kann es passieren, dass diese kleine Partei mehr Aufsichtsrats-Plätze bekommt, als es ihrem Stimmenanteil für alle Aufsichtsräte zusammen entspricht. Diese kleine Partei verliert in der gleichen Weise Aufsichtsrats-Plätze, wie die große Partei D in C.2.b.

C.3 gemeinsame Kandidaten-Listen mehrerer Parteien oder IP-Gruppen:
Wenn mehrere Parteien oder IP-Gruppen für einzelne Aufsichtsräte gemeinsame Kandidaten-Listen aufstellen, muss verhindert werden, dass die kleineren Partner benachteiligt werden. Die Korrektur hierfür wird ähnlich gemacht wie die Korrektur gemäß C.2 . Zentrale Unterschiede zum Verfahren in C.2:

Weitere Regelungen für gemeinsame Kandidaten-Listen:

C.4 Für die Aufsichtsrats-Plätze, die auf nationaler Ebene gewählt werden, gilt folgende Sonderregelung:
In der internationalen parlamentarischen Versammlung (siehe 4.1.2) kann mit 2/3 der Stimmen aller und über ½ der Stimmen aus den "kleinen Staaten" entschieden werden, dass für einzelne Unternehmen die Wahl auf nationaler Ebene ersetzt wird durch eine internationale Wahl gemäß 4.1.3.
Beispiel für Anwendung: Ein großes internationales Unternehmen hat seinen Hauptsitz in einem kleinen Staat, der in großer finanzieller Abhängigkeit von diesem Unternehmen ist. Und diese Abhängigkeit hat sich bereits bemerkbar gemacht bezüglich einer Mehrheit gemäß 4.3 ('Die von Gewerkschaften ...').

C.5 Im Zusammenhang mit 4.2 und 4.3 („Finanz-Unternehmen mit besonders gut verdienenden Arbeitnehmern“) stehen die folgenden Regelungen. Sie verhindern, dass Parteien oder IP-Gruppen, die den Anteilseignern besonders nahe stehen, sich gegen eine große Mehrheit anderer Parteien oder IP-Gruppen durchsetzen können.
Es gilt eine der folgenden Alternativen:
Alternative 1: Die internationale parlamentarische Versammlung (4.1.2) kann entscheiden (mit 2/3 aller Stimmen und mit über ½ der Stimmen aus den „kleinen Staaten“), dass der Aufsichtsrat eines Unternehmens verkleinert wird: alle 3 Gruppen (Anteilseigner, Arbeitnehmer, Bevölkerung) bekommen in diesem Aufsichtsrat weniger Plätze.
Alternative 2: Bei der Wahl zu einem Aufsichtsrat bekommt eine Kandidaten-Liste alle Sitze, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

C.6 Weitere Punkte:

C.6.1  Die Abgabe der Stimmen (zusammen für nationale und internationale Wahl) könnte etwa 2 Monate vor der Entscheidung gemäß 4.1.2.b stattfinden.
C.6.2 Für eine Kandidaten-Liste gemäß 4.1.3.a könnte es eine Mindestgröße von 4 Kandidaten geben.
C.6.3 Eine Person kann in maximal 3 Aufsichtsräten sein. Bekommt sie gleichzeitig einen 3. und 4. Aufsichtsrats-Platz, dann kann sie nur den Platz behalten, wo sie als Kandidat mehr Stimmen bekommt.
C.6.4 Die internationale Wahl könnte weiter eingeschränkt werden zugunsten der nationalen Wahl. Beispiel: Es werden nur in 50% der Unternehmen Aufsichtsrats-Plätze der Gruppe Bevölkerung auf nationaler und internationaler Ebene gewählt; es handelt sich um die 50%, an denen entsprechend der internationalen Stimmenabgabe das größte Interesse besteht. (Damit Stimmen aus kleinen Staaten ins Gewicht fallen, werden sie gesondert berücksichtigt.)
C.6.5 Nicht nur Parteien oder IP-Gruppen können an der Wahl teilnehmen. Bürgerinitiativen und nichtstaatliche Organisationen (NGOs), die eine bestimmte Anzahl von Unterstützer-Unterschriften für einzelne Aufsichtsräte/Unternehmen gesammelt haben (und eine demokratische Struktur haben), können kandidieren.
C.6.6 Ein Kandidat für einen Aufsichtsrats-Platz kann gleichzeitig antreten auf einer nationalen und auf einer internationalen Liste für den gleichen Aufsichtsrat.
C.6.7 Die Wahlberechtigten sollten die Möglichkeit haben, sich ihren Wahlzettel mit Hilfe einer Computer-Datenbank zu erstellen (es geht aber auch ohne).
C.6.8 Man könnte auch Regelungen machen für dezentrale Entscheidungen über die ursprüngliche Reihenfolge einer (4.1.3.a) Kandidaten-Liste.
C.6.9 Bei sehr großen Staaten (z.B. Indien), deren Wähler einen maximalen Stimmenanteil von 12,5% aller Stimmen haben können (siehe 4.1.1.b): Es kann berücksichtigt werden, wenn mehr als 12,5% der Unternehmen aus diesem Staat kommen.
Beispiel: Ein Staat hat 16% der Bevölkerung und 15% der Unternehmen. Bei den 2,5% (15%-12,5%=2,5%) dieser Unternehmen, die international am wenigsten begehrt sind, werden die Aufsichtsrats-Plätze nur auf nationaler Ebene gewählt. (Statt 2,5% könnte es auch ein größerer Anteil sein: weil es sich nur um die Unternehmen handelt, die am wenigsten begehrt sind.)
Für alle Staaten gilt: Der Anteil der Unternehmen, der über dem Anteil (im Beispiel 16%) der Bevölkerung liegt, wird nicht berücksichtigt.

D. Eigentum und Verfassung/Grundgesetz

Beim Eigentum sind bezüglich großer Unternehmen 2 Bereiche zu unterscheiden:

In einem Urteil zur Mitbestimmung hat das deutsche Verfassungsgericht in Zusammenhang mit §14 ("Eigentum,...") des Grundgesetzes Folgendes geschrieben:

Hinsichtlich der Eigentumsgarantie sind jedoch im Wesentlichen nur die mitgliedschaftsrechtlichen Befugnisse der Anteilseigner betroffen, während das vermögensrechtliche Element des Anteilseigentums nicht berührt ist. Außerdem fällt der nur wenig ausgeprägte personale Bezug der Anteilsrechte in ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bedeutung ins Gewicht

(Aus der Begründung eines Urteils von 1999 zur Montan-Mitbestimmung; siehe BverfG, 1 BvL 2/91 vom 2.3.1999, Absatz-Nr. 77, http://www.bverfg.de.
Siehe auch ein Urteil von 1979 zum Mitbestimmungsrecht von 1976; BverfGE 50, 290 [341 ff.].
Siehe auch www.mitbestimmung.eu/weitere-infos.)

Michael Kox
www.mitbestimmung.eu/kontakt

Version vom 14.08.2009
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